AGB

1. Auftragsumfang


1.1 

Die Auftragnehmerin, Bettina Martin Inkasso- und Forderungsmanagement, übernimmt das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren in Vollmacht des Auftraggebers für unbestrittene und nicht ausgeklagte Forderungen des Auftraggebers sowie sämtliche Zwangsvollstreckungs-/Pfändungsmaßnahmen für bereits titulierte Forderungen.


1.2. 

Der Inkassoauftrag beinhaltet die nachfolgenden Tätigkeiten der Auftragnehmerin, die in Art und Umfang der Ausführung, der Auftragnehmerin vorbehalten sind:


  • EDV- gestützte Forderungskontoführung
  • Übermittlung bonitätsrelevanter Informationen an Auskunfteien, 

                  soweit dies datenschutzrechtlich möglich ist

  • mindestens zwei Mahnschreiben
  • ggfls. Besuch des Schuldners
  • mehrfacher telefonischer Kontakt des Schuldners
  • Einholung von öffentlich zugänglichen Informationen über den Schuldner
  • Einholung von Auskünften aus speziellen Datenbanken
  • Adressermittlung unbekannt verzogener Schuldner
  • Einleitung von strafrechtlichen Maßnahmen in Betrugsfällen
  • Durchführung des gerichtlichen automatisierten Mahnverfahrens
  • Zwangsvollsteckungs-/Pfändungsmaßnahmen, die im Rahmen des RDG Inkassounternehmen gestattet sind
  • Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten


1.3. 

Die entsprechenden Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel mit dem Schuldner sind in Kopie dem Auftragsformular (Inkassoauftrag) beizufügen.


2. Höhe der Inkassokosten


2.1 

Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Inkassogebühren-  und Auslagen berechnen sich nach dem   Rechtsdienstleistungsgesetz in Verbindung  mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und werden mit Auftragserteilung fällig. Sie werden dem Schuldner als Verzugsschaden des Auftraggebers weiter belastet.


2.2 

Wird zwischen dem Schuldner und dem Auftraggeber ein Vergleich durch die Auftragnehmerin vermittelt, so kann die Auftragnehmerin Vergleichskosten gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen. 

Diese erhöhen grundsätzlich die Gesamtforderung gegenüber dem Schuldner.


2.3. 

Erfolgt keine Übernahme der Vergütung durch den Schuldner, erhebt die Auftragnehmerin Gebühren und Auslagen gegenüber dem Auftraggeber.


2.3 

Bestrittene Forderungen darf die Auftragnehmerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bearbeiten. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten war, dieses durch den Auftraggeber jedoch nicht mitgeteilt wurde, belastet die Auftragnehmerin den Auftraggeber mit den angefallenen Inkassokosten und Auslagen.


2.4 

Im Falle der Zuwiderhandlung gemäß den Pflichten des Auftraggebers (Punkt 8 der AGB), insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den Auftraggeber oder eines Dritten ohne Einwilligung der Auftragnehmerin, werden die Inkassokosten, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, fällig. 

Unberührt bleibt dadurch auch der Anspruch auf Ersatz der Auslagen.


3. Teilzahlungen, Vergleiche


Die Auftragnehmerin hat das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten und Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Vergleiche kommen erst mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.


4. Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten


4.1 

Zur Durchführung des gerichtlichen Klageverfahrens sowie Erinnerungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die die Auftragnehmerin aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht durchführen darf, werden die Vertragsanwälte der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber beauftragt. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Deckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen verwendet. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, sämtlichen Schriftverkehr und die Abrechnungen ausschließlich über die Auftragnehmerin durchzuführen.


4.2

Eingehende Zahlungen oder Teilzahlungen werden von den Vertragsanwälten ausschließlich über die Auftragnehmerin ausgezahlt.


5. Verrechnung, Aufrechnung


5.1 

Eingehende Zahlungen des Schuldner werden gem. § 367 BGB zuerst auf sämtliche Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Detektei- sowie Behördenkosten etc.), dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die übergebene Hauptforderung verrechnet. Dabei entstehende Fremdgeldbeträge werden über ein internes Fremdgeldkonto abgewickelt, welches nicht verzinst wird. Dadurch hat der Auftraggeber keinen Zinsanspruch gegen die Auftragnehmerin zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto und der Überweisung/Auszahlung an ihn.


5.2 

Sofern die Schuldnerzahlung(en) per Lastschrift oder/und Scheck erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der 6-wöchigen Widerspruchsfrist bzw. endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto der Auftragnehmerin erstellt.


5.3 

Mit Auftragserteilung an die Auftragnehmerin verzichtet der Auftraggeber auf die Einrede der Verjährung bzgl. der Inkassokosten, verauslagter Fremdkosten sowie Rechtsanwaltskosten.


5.4 

Die Forderung des Auftraggebers aus Verzugsschaden (z. B. Inkassokosten, Zinsen etc.) gegen den Schuldner gilt mit Auftragserteilung  an die Auftragnehmerin abgetreten.


6. Kündigungsfristen und Beendigung des Auftrages


6.1 

Jeder Inkassoauftrag kann vom Auftraggeber nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden. Wurden gerichtliche Schritte oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, Zahlungen vom Schuldner geleistet oder in Aussicht gestellt, so ist die Kündigung erst nach Erstattung der entstandenen Kosten (Inkassokosten, Vergleichskosten, Erfolgsprovisionen, Auslagen) zulässig.


6.2 

Erfolgen auf Anfragen der Auftragnehmerin in einem angemessenen Zeitraum keine Rückäußerungen des Auftraggebers, kann die Auftragnehmerin den Auftrag abschließen und sämtliche entstandenen Kosten dem Auftraggeber berechnen.


6.3 

Die Tätigkeit der Auftragnehmerin endet mit der restlosen Befriedigung des Auftraggebers für die Hauptforderung, die Zinsen und Kosten einschließlich der Kosten, die der Auftragnehmerin für ihre Tätigkeit entstehen. Bei Uneinbringlichkeit der Forderung ist die Tätigkeit der Auftragsnehmerin beendet, nachdem alle zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten sachgerecht ausgeschöpft wurden.


7. Pflichten der Auftragnehmerin


7.1 

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Übernahme eines jeden Inkassoauftrags des Auftraggebers schriftlich bzw. über elektronischen Schriftverkehr durch Vergabe eines Inkassoaktenzeichens zu bestätigen. Anderenfalls gilt der Auftrag nach Ablauf einer Frist von 10 Arbeitstagen als abgelehnt.


7.2 

Die Auftragnehmerin wird die im Rahmen des Forderungseinzuges EDV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des BDSG verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind auf das Datengeheimnis gemäß BDSG verpflichtet.


7.3 

Die Auftragnehmerin prüft bei Auftragsannahme, ob eine Interessenkollision vorliegt, wodurch die Übernahme des Auftrags abgelehnt werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner der übergebenen Forderungsangelegenheit ein noch aktiver Kunde/Gläubiger der Auftragnehmerin ist.


7.4 

Die Auftragnehmerin bewahrt die Akten abgeschlossener Aufträge nach Aktenabschluss 24 Monate lang auf, danach werden diese der Vernichtung zugeführt. Der Auftraggeber wird von der Vernichtung vorher nicht informiert. Die Auftragnehmerin hat das Recht, zur Archivierung geeignete und zugelassene technische Hilfsmittel einzusetzen.


8. Pflichten des Auftraggebers


8.1 

Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Ferner versichert der Auftraggeber, dass die Forderung fällig und der Schuldner im Verzug ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Inkassokosten und die Auslagen nicht als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht werden, so dass diese dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.


8.2 

Zahlungen des Schuldners oder anderer Personen an den Auftraggeber oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die Forderung beziehen, sind der Auftragnehmerin bzw. dem mit der Sache beauftragten Rechtsanwalt sofort anzuzeigen. Durch Zuwiderhandlungen können dem Schuldner erhebliche Schäden entstehen. Eine Nichtbeachtung dieses Hinweises kann unnötige Kosten verursachen, die sich auch für den Auftraggeber nachteilig auswirken können.


8.3 

Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung nicht vom Auftraggeber selbst weiterbearbeitet und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, usw.) zur Bearbeitung übergeben werden.


8.4 

Bei Mitteilungen von der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber an die Diskretionspflicht gebunden und alle Mitteilungen über den Schuldner, auch über einen Drittschuldner, sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Er darf von solchen Mitteilungen Dritten keine Kenntnis geben und solche Mitteilungen auch nicht als Beweismittel in Prozessen verwenden. Zuwiderhandlungen verpflichten den Auftraggeber zum Schadensersatz. Die schriftlichen Mitteilungen bleiben unveräußerliches Eigentum der Auftragnehmerin und sind auf Verlangen im Original, nebst etwa gezogener Kopien, zurückzugeben.


9.. Haftung der Auftragnehmerin


9.1 

Die Auftragnehmerin führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom Auftraggeber übermittelter Informationen getroffen wird. Die Durchführung aller Aufträge erfolgt unter Haftung ausschließlich für vorsätzliches Handeln bzw. grob fahrlässiges Verhalten. Für einfache Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Für Personen und Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet die Auftragnehmerin ausschließlich hinsichtlich seiner Sorgfalt in der Auswahl der Personen.


9.2 

Etwaige Ansprüche der vorgenannten Art verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Haftungstatbestands.


9.3 

Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 EUR pro Haftungsfall, jedoch auf höchstens 1 Mio. EUR pro Kalenderjahr beschränkt.


10. Verjährungskontrolle


Die Verjährungskontrolle der vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin übergebenen Forderungen wird ausgeschlossen.


11. Besondere Vereinbarungen


Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden), Veränderungen oder Ergänzungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Schriftform. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand


12.1 

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Auftragnehmerin sowie Zahlungen des Auftraggebers ist Weilheim. 

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Weilheim, soweit es sich um Vollkaufleute handelt.


12.2 

Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der Auftraggeber einem anderen Recht unterliegt.


13. Salvatorische Klausel


Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.


 


 


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